IFG-Anfrage 15,16: Mehrfachmeldungen bei Impfkomplikationen

IFG-Anfrage 15,16: Mehrfachmeldungen bei Impfkomplikationen

letzte Aktualisierung: 25. November 2007

Die erste Teilfrage der nachstehenden Anfrage an das PEI knüpft an die vorigen Anfragen an.

Ich wollte mir einen Eindruck verschaffen, ob das PEI die Meldungen von Impfkomplikationen näher analysiert, um entsprechend der Tendenzen bei der Meldemoral reagieren zu können, um die Melderate zu erhöhen.

In der zweiten Frage geht es um eine Unklarheit in den vom PEI am 20. Juni 2006 übermittelten Meldezahlen. Die Gesamtzahl der Meldungen im Jahr 2000 stimmte nicht mit der Summe der nach Herkunft der Meldung aufgeschlüsselten Zahlen überein (siehe auch impf-report
Juli/Aug. 2006, S. 5).

Anfrage an das PEI am 15. August 2006

Sehr geehrte Damen und Herren,

Anfrage Nr. 1:

Ich bitte um Überlassung interner Unterlagen, aus denen hervorgeht, wie sich das PEI die ungewöhnlich hohe Rate von IfSG-Mehrfachmeldungen ungewöhnlicher Impfnebenwirkungen in den letzten Jahren erklärt (2003: 15 %, 2004: 40 %, 2005: 39 %). Ich beziehe mich dabei auf Ihr Schreiben vom 22. Juni 2006 und den darin übermittelten Meldezahlen.

Anfrage Nr. 2:

Bezug nehmend auf die gleichen Meldezahlen bitte ich des weiteren um Überlassung interner Unterlagen, aus denen hervorgeht, woher die nicht nach Quelle qualifizierten 349 Meldungen des Jahres 2000 stammen.

Ich bitte um eine Eingangsbestätigung und Bearbeitung innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat.

Mit freundlichen Grüßen. Hans U. P. Tolzin

Eingangsbestätigung des PEI am 15. August 2006 (Standardtext)

Mahnung meines Rechtsanwalts am 13. Nov. 2006

Sehr geehrte Damen und Herren, ich erlaube mir anzuzeigen, dass ich die Wahrnehmung der Interessen von Herrn Hans U. P. Tolzin (...) übernommen habe. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert. Mein Mandant hatte mit E-Mail vom 15.08.06 an Sie zwei Fragen zu obigen Themen gestellt, wobei ich wegen aller Einzelheiten auf die beigefügte Anfrage verweise. Hierauf hat er abgesehen von Ihrer Eingangsbestätigung vom 15.08.06 bis heute keine Antwort erhalten.

Ich darf Sie deshalb höflich um nunmehr baldige Antwort bitten. Als Termin hierfür habe ich mir den 27. November 2006 vorgemerkt. Mit freundlichen Grüßen, Rechtsanwalt.

Erneute Mahnung meines Rechtsanwalts am 28. Januar 2007

Sehr geehrte Damen und Herren, in obiger Sache komme ich auf mein Schreiben vom 13.11.06 zurück, auf das bis heute leider keine Antwort eingegangen ist. Um Ihnen das Auffinden zu erleichtern, füge ich Ihre per E-Mail vom 15.08.06 erteilte Eingangsbestätigung samt Anfrage meines Mandanten vom 15.08.06 bei. Ich möchte Sie nun eben so höflich wie dringend um eine Antwort bitten. Sollte ein zureichender Grund entsprechend § 75 VwGO vorliegen, der der Erledigung entgegensteht, darf ich Sie um unverzügliche Mitteilung bitten.

Andernfalls bliebe mir keine andere Wahl, als meinem Mandanten zur Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zu raten.

Mit freundlichen Grüßen, Rechtsanwalt.

Antwort des PEI am 5. Februar 2007

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

1. der Antrag Ihres Mandanten (...) wird abgelehnt.
2. Kosten werden nicht erhoben.

Begründung:

I.
[Zusammenfassung des bisherigen Vorgangs, d.Red.]

II.
Nach § 1 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz besteht ein Anspruch auf Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen. Im Paul-Ehrlich-Institut existieren die gewünschten Unterlagen nicht.

Die im IfSG beschriebene Meldepflicht beschreibt die namentliche Meldung durch den Arzt an das Gesundheitsamt für den Fall, dass nach einer Impfung der Verdacht auf eine gesundheitliche Schädigung über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinaus festgestellt wird.

Die Gesundheitsämter sind ferner verpflichtet, die gemeldeten Verdachtsfälle der zuständigen Landesbehörde und der zuständigen Bundesoberbehörde, dem Paul-Ehrlich-Institut, im Einklang mit den Bestimmungen des Datenschutzes in pseudonymisierter Form zu melden.

In einigen Fällen, den so genannten Doppelmeldungen, hat der Arzt die Meldung, zusätzlich zur Meldeverpflichtung nach dem IfSG, gleichzeitig auch an das Paul-Ehrlich-Institut und entsprechend der ärztlichen Berufsordnung möglicherweise auch noch an die Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft (AkDÄ) weitergeleitet.

In diesen Fällen kann ein Verdachtsfall einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung mehrfach an das Paul-Ehrlich-Institut gerichtet worden sein (Gesundheitsamt, Landesbehörde, AkDÄ bzw. vom Arzt direkt).

Aus welchen Beweggründen ein Arzt seine Meldung an die jeweilige Stelle adressiert, ist dem Paul-Ehrlich-Institut nicht bekannt, so dass auch keine derartigen Aufzeichnungen bestehen können.

Die verspätete Beantwortung der Anfrage vom 15.08. 2006 bitte ich zu entschuldigen.

Als einfache schriftliche Auskunft ist der Bescheid nach Nr. 1.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses zu § 1 Abs. 1 der Informationsgebührenverordnung gebührenfrei.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Paul-Ehrlich-Institut, Bundesamt für Sera und Impfstoffe, Paul-Ehrlich-Str. 51-59, 63225 Langen, schriftlich oder zur Nieder-
schrift einzulegen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

Zweite Antwort des PEI am 5. Februar 2007 (an meinen Anwalt)

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, mit E-Mail vom 15.08.2006 hat Ihr Mandant Hans U. P. Tolzin um die "Überlassung interner Unterlagen, aus denen hervorgeht, woher die nicht nach Quelle qualifizierten 349 Meldungen des Jahres 2000 stammen" gebeten.

Bei diesen Meldungen handelt es sich um nicht-schwerwiegende Meldungen in Form einer kumulativen Liste (line-listing) eines pharmazeutischen Unternehmens. Insofern muss das Paul-Ehrlich-Institut die ursprüngliche Angabe korrigieren und die Fälle zu der Quelle "pharmazeutischer Unternehmer" hinzufügen.
 
Die verspätete Beantwortung der Anfrage vom 15.08.2006 bitte ich zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen, im Auftrag.

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